Der Fall
Die Stadt Germersheim hatte einem Spielhallenbetreiber eine gesonderte Vergnügungssteuer für das in seiner Spielhalle betriebene Musikwiedergabegerät auferlegt. Der Spielhallenbetreiber hatte während der Öffnungszeiten seine Spielhalle mit Musik beschallt. Ein Entgelt für die Musikbeschallung hatte er von den Besuchern nicht verlangt.
VG-Entscheidung
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt folgte der Ansicht der Stadt Germersheim nicht. Das VG hat entschieden, dass die Musikwiedergabe keine Vergnügungssteuer auslöst (Beschluss v. 11.04.2014, 1 L 215/14.NW).
Musikbeschallung keine Vergnügung gewerblicher Art
Das Halten eines Unterhaltungsgeräts bzw. einer Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen erfolgt dann nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art, wenn die Musikbeschallung lediglich im Rahmen einer sonstigen Vergnügung abgespielt wird. Die sonstige gewerbliche Vergnügung war beim Spielhallenbetreiber die Nutzung der Spielgeräte. Hier war also nicht die Musikdarbietung selbst die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten der Spielgeräte.
Gastronomiebetrieb
Nichts anderes kann für einen Gastronomiebetrieb gelten, der in seinem Speiselokal eine laufende Musikbeschallung installiert hat. Denn auch hier kommen die Gäste nicht wegen der Musikdarbietung, sondern zum Speisen bzw. Übernachten.
Stand: 26. September 2014
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir über uns
Wir sind Steuerberater in Tübingen. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir bei der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung & Nachfolgeberatung. Sie haben Fragen? Nutzen Sie ein unverbindliches Erstgespräch! Hier geht´s zur online Terminvereinbarung. Wir freuen uns auf Sie.