Beauftragung von Servicekräften
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte eine sogenannte Event- Gastronomie betrieben und dabei Tanzveranstaltungen und Konzerte organisiert. Zur Durchführung hat sich die Gesellschaft diversen Servicekräften mit eigener Gewerbeerlaubnis bedient. Diese haben ihre erbrachten Leistungen per Rechnung mit der GbR abgerechnet. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die als Kellner bzw. in ähnlichen Tätigkeiten (Barkeeper) beschäftigten Servicekräfte als sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer angesehen, da die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen würden.
Instanzenzug
Die Gastronomen weigerten sich, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Vor dem Sozialgericht Halle unterlagen sie allerdings in erster Instanz (Urt. v. 01.10.2012 S 12 R 312/12 ER). Das Sozialgericht hielt die Bescheide des Sozialversicherungsträgers für rechtmäßig. „Das Gesamtbild der Arbeitsleistung“ würde „auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung“…. „für eine typische Tätigkeit eines Kellners oder Barkeepers“ sprechen.
Anfrageverfahren im Sozialgesetzbuch
Gaststättenbetreiber können zur Klärung der Frage, ob bei Inanspruchnahme von Servicekräften eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, das nach dem vierten Sozialgesetzbuch angebotene Anfrageverfahren nutzen (§ 7 a Viertes Sozialgesetzbuch). Darauf berief sich auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf (Urt. v. 26.03.2013 - L 1 R 454/12 B ER).
Stand: 18. September 2013
Erscheinungsdatum:
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