Sachspenden
Es waren vor allem Bäckereien und Gastronomen, die übrige Lebensmittel an so genannte „Tafeln“ und andere soziale Einrichtungen spendeten. Die Unternehmen riskierten bisher saftige Umsatzsteuernachzahlungen. Grund: Die Finanzverwaltung behandelte solche Gaben bislang als Sachspenden, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Bemessungsgrundlage für die Sachspenden ist stets der Einkaufspreis. Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen.
Einlenken der Finanzverwaltung
Inzwischen hat die Finanzverwaltung allerdings das Problem erkannt und eingelenkt. Spendet der Bäcker/Gastwirt Lebensmittel, deren Haltbarkeit bereits abläuft oder schon abgelaufen ist, kann deren Wert auf null Euro festgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann folglich ebenfalls null Euro. Dadurch fällt mangels Bemessungsgrundlage keine Umsatzsteuer an.
Hinweis
Gibt der Gastronom Gegenstände aus unternehmerischen Gründen an Dritte Personen ab (nicht an seine Gäste), unterliegen diese - mit Ausnahme von Geschenken mit geringem Wert (bis 35 €) und Warenmuster - als unentgeltliche Zuwendungen der Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn der Gastronom hierfür keine Einnahmen/Gegenleistungen erhält.
Stand: 12. September 2012
Erscheinungsdatum:
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