Rechtsgrundlage
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gaste zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes (§ 704 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB).
Gesetzliches Pfandrecht
Bei diesem Pfandrecht handelt es sich um ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht, bei dem sich der Pfandgegenstand im Besitz des Schuldners befindet. Das heißt, der Gastwirt muss es nicht gesondert vereinbaren.
Bestellung und Verwertung des Pfandrechts
Der Gastwirt muss sein gesetzliches Pfandrecht bestellen. Im Regelfall befinden sich die eingebrachten Sachen des Gastes bereits im Besitz des Pfandgläubigers. Der Gastwirt muss sich mit dem Gast (Verpfänder) nur noch über die Entstehung des Pfandrechts einigen. Eine Übergabe muss nicht mehr stattfinden. Zur Verwertung des Pfandrechts muss die Pfandreife eingetreten sein. Dies ist der Fall, wenn die Forderung fällig wird. Das ist normalerweise nach jeder nicht gezahlten Übernachtung der Fall. Die Verwertung darf frühestens ein Monat nach der Androhung erfolgen. Abweichende Regelungen gelten für Kaufleute.
Stand: 27. März 2015
Erscheinungsdatum:
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