Pauschbeträge
Entnimmt die Gastronomin bzw. der Gastronom Speisen und Getränke aus dem Betrieb für den privaten Konsum, ist die Sachentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern für die entnommenen Waren ein Vorsteuerabzug erfolgte (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Entnahmewert erhöht darüber hinaus den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Zur Vereinfachung veröffentlicht die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge, die als Entnahmewerte für den privaten Konsum angesetzt werden können. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich jeweils Gewinn erhöhend aus.
Pauschbeträge 2025
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 21.1.2025 (IV D 3 - S 1547/00006/006/0242.2.2024) gelten in 2025 folgende Jahreswerte pro Person ohne Umsatzsteuer: Für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen gilt ein Jahresbetrag von € 4.045,00. Der Jahresbetrag unterteilt sich in folgende Teilbeträge: € 2.292,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (Speisen) und € 1.753,00 für Abgaben zum vollen Umsatzsteuersatz. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahrespauschalwert pro Person ohne Umsatzsteuer € 2.457,00. Davon entfallen € 1.423,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 1.034,00 auf Getränke bzw. Wertabgaben zum vollen Umsatzsteuersatz.
Kinder
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Abgaben für Kinder bis zu 2 Jahren müssen nicht erfasst werden.
Stand: 26. März 2025
Erscheinungsdatum:
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