Operative Tätigkeiten keine gesonderte Wahlleistungen
Der Fall
Ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie hatte eine Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und anschließend im Krankenhaus operiert. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt. Die Patientin unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich hiermit mit der Privatabrechnung einverstanden. Außerdem wurde mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Der Neurochirurg war hier allerdings nicht aufgeführt. Die Versicherung der Patientin forderte vom Arzt das gesondert in Rechnung gestellte Privathonorar zurück – mit Erfolg.
Feststellung des Bundesgerichtshofs
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein von einem Krankenhausträger nicht fest angestellter Honorararzt, der in einem Krankenhaus Operationen durchführt, diese Tätigkeit gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) berechnen. Daher könne er hier keine gesonderte Abrechnung erstellen (BGH, Urteil v. 16.10.2014, III ZR 85/14). Eine gesonderte Vergütung könne der Arzt auch nicht nach der von der Patientin unterzeichneten Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung verlangen. Eine solche Vereinbarung verstoße vielmehr gegen die guten Sitten.
Stand: 27. November 2014
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir über uns
Wir sind Steuerberater in Tübingen. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir bei der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung & Nachfolgeberatung. Sie haben Fragen? Nutzen Sie ein unverbindliches Erstgespräch! Hier geht´s zur online Terminvereinbarung. Wir freuen uns auf Sie.