Zweckbetrieb
Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft. Die Steuerbefreiung ist aber insoweit ausgeschlossen, als der Krankenhausbetreiber einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Betrieb gewerblicher Art) unterhält. Die Abgabe von Medikamenten stellt dem Grunde nach einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Abgabe selbst gefertigter Medikamente
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die eigene Apotheke eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers selbst gefertigte Medikamente (Zytostatika) an ambulant behandelte Patienten abgegeben hatte. Streitig war, ob die Krankenhausapotheke einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Zweckbetrieb
Der BFH hat entschieden, dass die Krankenhausapotheke zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Ist das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, jedoch ein gemeinnütziger Zweckbetrieb, ist die Abgabe von Medikamenten durch die Krankenhausapotheke von der Körperschaftsteuer befreit. Die Richter führten weiter aus, dass sich die Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Krankenhauses nicht nur auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung erstreckt, sondern auf alle gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen (Urt. v. 31.07.2013, I R 82/12).
Stand: 07. Februar 2014
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir über uns
Wir sind Steuerberater in Tübingen. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir bei der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung & Nachfolgeberatung. Sie haben Fragen? Nutzen Sie ein unverbindliches Erstgespräch! Hier geht´s zur online Terminvereinbarung. Wir freuen uns auf Sie.